Allgemeines zur Kinder- und Jugend-Reha
Eine Kinder- und Jugend-Reha (Regeldauer 4 bis 6 Wochen) wird durchgeführt, um die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit wieder herzustellen und ein Fortschreiten der Erkrankung zu verhindern. Durch den stationären Aufenthalt während einer Reha lernen Kinder und deren Angehörige, besser mit ihrem Krankheitsbild und dessen Folgen umzugehen. Spezifische auf die entsprechen den Erkrankungen zugeschnittene gesundheitserzieherische Maßnahmen tragen begleitend zu einer gesundheitsbewussten Lebensführung bei. Hier steht die Behandlung des Kindes im Vordergrund.
Unterschieden wird zwischen Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen. Bei Vorsorgemaßnahmen steht die Verhinderung von Gesundheitsstörungen im Vordergrund. Bei Rehabilitationsmaßnahmen werden chronische Gesundheitsstörungen vermindert und der Umgang mit ihnen erleichtert.
Sie gehen zu Ihrem Kinderarzt (bzw. zu Ihrem Haus- oder Facharzt) und bitten um einen Befundbericht für eine Reha. Er muss die Notwendigkeit für den Kostenträger und die Behandlungsbedürftigkeit Ihres Kindes schriftlich begründen.
Geben Sie gleich Ihren Klinikwunsch an.
Um die Bewilligung des für Sie zuständigen Kostenträgers (siehe Tabelle unten) für eine Reha zu erhalten, müssen Sie zunächst selbst einen Antrag stellen. Diesem Antrag fügen Sie das ärztliche Gutachten bei, das die medizinische Notwendigkeit der Rehabilitationsmaßnahme bestätigt. Geben Sie auch hier Ihren Klinikwunsch an.
Sollte Ihr Antrag vom Kostenträger abgelehnt werden, haben Sie die Möglichkeit Widerspruch einzulegen.
Mit der "Kostenzusage" wenden Sie sich bitte an unsere Klinik (Patientenaufnahme), damit wir mit Ihnen den Termin für den Antritt der Reha abstimmen können. Bitten Sie Ihren einweisenden Arzt, Ihnen wichtige Befunde für die Reha mitzugeben oder uns zu schicken.
Eltern brauchen für Kinder und Jugendliche bis zum 18. Lebensjahr keinen gesetzlichen Eigenanteil und keine gesetzliche Zuzahlung leisten. Ihr Sozialleistungsträger (z. B. Krankenkasse) übernimmt sämtliche Behandlungskosten sowie die Unterbringung und Verpflegung in der Klinik. Einer mitanreisenden Begleitperson entstehen keine Kosten.
Bei Fahrten zur stationären Rehabilitation ist keine Zuzahlung zu leisten.
Sie können jederzeit auf eigene Kosten eine Behandlung in Anspruch nehmen. Die meisten Versicherten haben einen Anspruch auf vollständige oder teilweise Übernahme der Kosten. Innerhalb des deutschen Sozialversicherungssystems ist genau festgelegt, welcher Sozialleistungsträger für welchen Patienten die Kosten trägt bzw. bezuschusst:
Zuständiger Sozialleistungsträger | |
Sie sind krankenversichert bzw. Rentner? | Ihre Krankenkasse |
Sie sind privatversichert? | Ihre Versicherung |
Sie sind rentenversichert bzw. waren es eine Zeit lang? | Ihre Rentenversicherung |
Sie sind weder kranken- noch rentenversichert, gelten aber nach dem Sozialhilfegesetz als bedürftig? | das Sozialamt |
Sie hatten einen Arbeits- oder Wegeunfall? | Ihre Unfallversicherungsträger oder Ihre Berufsgenossenschaft |
Sie sind Angehöriger des öffentlichen Dienstes? | die Beihilfestelle (soweit kein anderer Anspruch besteht) |
Weitere Sozialleistungsträger können sein:
Jugendamt, Wohlfahrtsverbände, Arbeiterwohlfahrt, Deutscher Familienverband, Landschaftsverbände
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Hier finden Sie Informationen zum Wunsch- und Wahlrecht. Was es ist, wie Sie es ausüben, die Voraussetzungen für die Bewilligung, eine Argumentationshilfe, Möglichkeiten zum Widerspruch sowie Musterformulare.
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Was tun, wenn der Reha-Antrag abgelehnt wurde?
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Hier finden Sie alle Infos rund um die Kosten für Ihre Rehabilitation.
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Hier finden Sie alle Infos rund um die Reha-Zuzahlung und Befreiung.