Wir freuen uns auf Ihren Anruf unter:
In der ärztlichen Notwendigkeitsbescheinigung sollte zu folgenden Punkten Stellung genommen werden:
Beachten Sie bitte, dass Sie nach § 9 SGB IX ein Wunsch- und Wahlrecht haben was Ihre bevorzugte Rehabilitationseinrichtung betrifft.
Dazu müssen Sie Ihre Wunschklinik im Antrag ausdrücklich benennen.
Für Patienten mit ausländischen Kostenträgern gelten hinsichtlich der Kostenzusage abweichende Regelungen, über die wir Sie gerne individuell informieren.