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Zuzahlung zur Reha und Befreiung

Hier finden Sie alle Infos rund um die Reha-Zuzahlung und Befreiung.

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Grundlegendes über die Reha-Zuzahlung und Befreiung

Die Kosten für Ihre Rehabilitation übernimmt der zuständige Kostenträger. Jedoch müssen Sie in den meisten Fällen eine Zuzahlung leisten, sobald Sie das 18. Lebensjahr vollendet haben. Diese beträgt maximal 10 €  pro Reha-Tag.

Die konkrete Zuzahlunghängt in erster Linie vom Kostenträger ab – also ob etwa die Deutsche Rentenversicherung oder die Gesetzliche Krankenversicherung für Ihre Reha-Kosten zuständig ist – außerdem vom Einkommen und der Art der Behandlung. Unter Umständen können Sie sich von der Zuzahlung befreien lassen.

Grundsätzlich gilt für die Befreiung von der Zuzahlung:

  • Die Zuzahlung gilt nur für Erwachsene. Für Kinder unter 18 Jahren muss keine Zuzahlung geleistet werden.
  • Bezieher von Übergangsgeld, Bürgergeld, Sozialhilfe oder Leistungen zur Grundsicherung müssen in der Regel keine Zuzahlung leisten.
  • Bei Anschlussheilbehandlungen der Berufsgenossenschaft entfällt die Zuzahlung.

Übersicht über Höhe und Dauer der Reha-Zuzahlungen

Abhängig vom Kostenträger und der Art der Behandlung gelten folgende Beträge:

 

ambulant

stationär

Anschlussheilbehandlung

Rentenversicherungkeine Zuzahlungmax. 10 Euro, max. 42 Tagemax. 10 Euro, max. 14 Tage
Gesetzliche Krankenversicherungmax. 10 Euro, max. 42 Tagemax. 10 Euro, max. 42 Tagemax. 10 Euro, max. 28 Tage
Private Krankenversicherungje nach Tarifje nach Tarifje nach Tarif
Unfallversicherungkeine Zuzahlungkeine Zuzahlungkeine Zuzahlung

Zuzahlung bei der Rentenversicherung als Kostenträger

Wenn die Rentenversicherung Ihre Reha bezahlt, gilt die Zuzahlung nur für stationäre Reha-Aufenthalte. Für eine ambulante Reha fällt keine Zuzahlung an. Die Zuzahlung für die stationäre Reha beträgt maximal 10 Euro pro Tag. Die Zuzahlung pro Tag ist auf maximal 42 Kalendertage gedeckelt, wobei diese Tage nicht pro Aufenthalt, sondern über das ganze Jahr gerechnet werden. Zuzahlungen, die Sie im selben Jahr bereits für stationäre Rehamaßnahmen oder Krankenhausaufenthalte an die Rentenversicherung geleistet haben, werden angerechnet. Handelt es sich bei der Reha um eine Anschlussheilbehandlung (AHB), also etwa um eine Behandlung nach einer OP, ist die Zuzahlung auf höchstens 14 Tage im Jahr gedeckelt.

Befreiung von der Zuzahlung bei der Rentenversicherung

Die Befreiung von der Reha-Zuzahlung müssen Sie stets beantragen. Im entsprechenden Formular der Deutschen Rentenversicherung werden alle Aspekte abgefragt, die eine teilweise oder vollständige Befreiung von der Zuzahlung rechtfertigen könnten. Dazu gehören:

  • Ihr Einkommen im Kalendermonat vor Beantragung der Leistung
  • Erhalt von Leistungen zur Grundsicherung
  • Kinder
  • Pflegebedürftigkeit (eigene oder die des Lebenspartners)
  • bereits geleistete Zuzahlungen

Zum Antragsformular der Deutschen Rentenversicherung

Mehr zur Rentenversicherung als Kostenträger

Zuzahlung bei der Krankenkasse als Kostenträger

Für die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) spielt es keine Rolle, ob die Reha ambulant oder stationär durchgeführt wird. In beiden Fällen ist eine Zuzahlungvon 10 € pro Tag zu leisten. Je nach (Familien-)Bruttoeinkommen kann diese aber geringer ausfallen. Denn die Zuzahlungen für medizinische Leistungen dürfen 2 % des Bruttoeinkommens nicht überschreiten (bei chronisch Kranken 1 %), weil sonst die zumutbare Belastungsgrenze des Patienten überschritten würde. Für Kinder, Ehe- und Lebenspartner werden Freibeträge berücksichtigt.

Die Zuzahlungist sowohl bei einer ambulanten als auch bei einer stationären Reha auf 42 Tage im Kalenderjahr begrenzt. Das Gleiche gilt für eine Anschlussheilbehandlung. Auch bei der Gesetzlichen Krankenversicherung werden bereits geleistete Zuzahlungen für Reha-Maßnahmen oder Krankenhausaufenthalte desselben Kalenderjahres angerechnet.

Befreiung von der Zuzahlung bei der Krankenkasse

Auch bei der Gesetzlichen Krankenversicherung müBefreiung von der Zuzahlung bei der Krankenkassessen Sie die Befreiungvon der Zuzahlung beantragen. Manche Krankenkassen stellen auf ihren Websites Online-Rechner für das Ermitteln der Belastungsgrenze zur Verfügung. Den Antrag können Sie bei Ihrer Krankenversicherung anfordern oder online herunterladen. Diesem müssen Sie außerdem Nachweise über Ihr Einkommen und über geleistete Zuzahlungen beifügen.

Mehr zur Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) als Kostenträger

Zuzahlung bei Privater Krankenversicherung als Kostenträger

Wenn Ihre private Krankenversicherung für die Kosten der Rehabilitation aufkommt, hängt die Höhe der Zuzahlungenstark von dem Tarif der Privaten Krankenversicherung (PKV) ab. Möglicherweise werden die gesamten Kosten von der PKV erstattet oder nur ein Teil davon oder aber gar nichts. Wichtig zu wissen ist, dass Reha-Maßnahmen keine Pflichtleistung der privaten Krankenversicherungen sind und daher je nach Vertrag geregelt werden.
 

Mehr zur Privaten Krankenversicherung (PKV) als Kostenträger

Reha-Zuzahlung bei der Unfallversicherung als Kostenträger

Übernimmt die Unfallversicherung die Kosten für die Rehabilitation, sind grundsätzlich keine Zuzahlungen zu leisten.

FAQ zu Zuzahlung und Befreiung

Die Reha-Kosten werden meist vom zuständigen Sozialversicherungsträger übernommen. Jedoch ist eine Zuzahlung bzw. ein Eigenanteil von max. 10 Euro pro Tag zu leisten. Sie können aber Ihre teilweise oder vollständige Befreiung davon beantragen.

Die Dauer der Zuzahlung hängt vom Kostenträger und von der Art der Behandlung ab. Bei der Rentenversicherung sind es maximal 42 Tage für stationäre Reha-Aufenthalte und 14 Tage für Anschlussheilbehandlungen. Bei der Krankenkasse sind es maximal 42 Tage für ambulante oder stationäre Behandlungen sowie 28 Tage bei einer Anschlussheilbehandlung.

Die Zuzahlung entfällt bei:

  • einer Reha für Kinder
  • wenn die Unfallversicherung der zuständige Kostenträger ist
  • einer Anschlussheilbehandlung der Berufsgenossenschaft
  • wenn Sie Leistungen zur Grundsicherung beziehen
  • einem entsprechend niedrigen Einkommen (unterschiedliche Berechnung je nach Kostenträger)
  • bereits entsprechend geleisteten Zuzahlungen im gleichen Jahr

Das Antragsformular für die Befreiung von der Zuzahlung erhalten Sie von Ihrem Kostenträger, also etwa von der Rentenversicherung oder der Krankenkasse. Meist können Sie dieses online herunterladen oder anfordern.

Das Einzelzimmer ist stets eine Wahlleistung. Die Rehaklinik kann Sie also auch in einem Mehrbettzimmer unterbringen. Jedoch können Sie gegen eine Zuzahlung (unabhängig von der ohnehin anfallenden Zuzahlung von 10 Euro pro Tag) die Wahlleistung Einzelzimmer in vielen Rehakliniken in Anspruch nehmen.

Wenn Ihnen Rehasport verschrieben wird – sei es im Anschluss an eine medizinische Reha oder als eigene Maßnahme – muss dafür keine Zuzahlung geleistet werden. Der zuständige Sozialversicherungsträger (Rentenversicherung, Krankenkasse oder Unfallversicherung) übernimmt die Kosten vollständig.

Wenn die Mitnahme einer Begleitperson in die Rehaklinik aus medizinischen oder therapeutischen Gründen nötig ist, übernimmt der zuständige Sozialversicherungsträger die Kosten hierfür und es fällt keine gesonderte Zuzahlung an. Wenn keine Notwendigkeit besteht, der Patient jedoch eine Begleitperson aus persönlichen Gründen wünscht, kann diese in den meisten Rehakliniken gegen eine zusätzliche Zahlung teilnehmen.

Ja. Ist die Rentenversicherung der Kostenträger, müssen Sie für eine ambulante Reha nichts zuzahlen, bei einer stationären Reha bis zu 10 Euro pro Tag. Ist die Gesetzliche Krankenversicherung der Kostenträger, müssen Sie sowohl bei einer ambulanten als auch bei einer stationären Reha eine Zuzahlung leisten, sofern Ihre Belastungsgrenze nicht überschritten wird.

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