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Hier finden Sie alle Infos rund um die Kosten für Ihre Rehabilitation.
Grundsätzlich hängen die Kosten für eine Reha von der indikationsspezifischen Maßnahme und der Dauer des Aufenthaltes bzw. der Behandlung ab. Wichtig zu wissen: Sie zahlen die Kosten für die Reha nicht selber, diese übernimmt der zuständige Kostenträger für Sie. In den meisten Fällen wird das die Rentenversicherung oder die Gesetzliche Krankenversicherung sein. Solange Sie im Berufsleben stehen, übernimmt die Rentenversicherung die Kosten für Ihre Reha - an diese stellen Sie auch den Reha-Antrag. Wenn Sie in Rente sind, dann ist Ihre Krankenkasse für die Kostenübernahme zuständig und entsprechend auch Adressat für die Antragsstellung.
Da Sie laut Sozialgesetzbuch I § 4 Anspruch auf die Wiederherstellung Ihrer Gesundheit haben - und vorausgesetzt, die Reha ist das geeignete Mittel dafür - werden in aller Regel Ihre Reha-Kosten übernommen.
Medizinische Behandlung | Alle therapeutischen Maßnahmen zahlt der Kostenträger. Welche und wie viele dies sind, hängt ganz von Ihrem medizinischen Befund ab. |
Unterkunft und Verpflegung | Wenn es sich um eine stationäre Reha handelt (also einen Aufenthalt in einer Rehaklinik), kommt der Kostenträger auch für Unterkunft und Verpflegung auf. |
An- und Abreise | Auch die Reisekosten zum Rehabilitationsort und zurück zahlt der Kostenträger, seien es Kosten für öffentliche Verkehrsmittel oder eine Wegstreckenentschädigung für die Reise mit dem PKW. |
Gehalt | Es gelten die regulären sechs Wochen Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall. Wenn Sie vor der Reha bereits sechs Wochen krankgeschrieben waren (nicht unüblich, da einer Reha oft eine längere Krankheit vorausgeht), erhalten Sie Übergangsgeld in Höhe von 68 % bzw. 75 % (mit Kind) des letzten Monatsgehalts. Für Selbständige errechnet sich das Übergangsgeld aus den durchschnittlichen Monatseinkünften des vergangenen Jahres. |
Beiträge zur Sozialversicherung | Ihre Sozialversicherungsbeiträge werden weiterhin eingezahlt, sei es ganz regulär im Fall einer Gehaltsfortzahlung oder beim Übergangsgeld durch den Kostenträger. |
Es kommen verschiedene Kostenträger infrage, welche Ihre Rehabilitation bezahlen, je nach Ziel der Reha-Maßnahmen. Voraussetzung ist immer eine medizinische Notwendigkeit der Reha. Wenn Sie im Berufsleben stehen und Arbeitnehmer sind, ist meist die Rentenversicherung Ihr Kostenträger und damit auch Ihr Ansprechpartner. Denn Ziel der Reha-Maßnahmen ist in dem Fall das Wiedererlangen Ihrer beruflichen Leistungsfähigkeit bzw. das Verhindern der Gefahr, vorzeitig Rente in Anspruch nehmen zu müssen.
Wenn Sie bereits in Rente sind, geht es zwar nicht um Ihre Berufsfähigkeit, jedoch sehr wohl um das eigenständige Meistern Ihres Alltags. In diesem Fall bezahlt daher die Gesetzliche Krankenversicherung die Kosten für die Rehabilitation, um Sie vor drohender Pflegebedürftigkeit zu bewahren.
Bei Arbeits- und Berufsunfällen übernimmt die Gesetzliche Unfallversicherung die Kosten für die Reha. In manchen Fällen kommen auch die Bundesagentur für Arbeit, Jugendhilfe- oder Sozialhilfeträger infrage. Je nach Tarif übernimmt ggf. auch die Private Krankenversicherung ganz oder teilweise die Reha-Kosten.
Grundsätzlich übernimmt also der zuständige Kostenträger Ihre Reha-Kosten. In den meisten Fällen müssen Sie jedoch eine geringfügige Zuzahlung leisten:
Sie können in mehreren Fällen teilweise oder ganz von der Zuzahlung befreit werden:
Es kann sein, dass keine der üblichen Stellen Ihre Reha-Kosten übernimmt, etwa weil Ihre letzte Reha noch nicht allzu lange zurückliegt, Sie andere medizinische Maßnahmen noch nicht ausreichend in Anspruch genommen haben oder die Rehabilitation voraussichtlich nicht das gewünschte Ziel (Erhalt der Erwerbsfähigkeit, Schutz vor Pflegebedürftigkeit etc.) erfüllen würde.
In dem Fall ist es natürlich möglich, die Reha-Kosten selbst zu übernehmen - etwa im Sinne eines privaten Kuraufenthalts. Hierbei hängen die Kosten von vielen Faktoren ab: die Wahl der Rehaklinik, die gebuchten Behandlungen, das Niveau von Unterkunft und Verpflegung, die individuellen Anreisekosten, Zusatzleistungen wie Concierge-Service etc.
Sollen Kosten der Reha im Nachhinein ganz oder teilweise erstattet werden (etwa über die Private Krankenversicherung oder im Rahmen der Beihilfe), ist es unbedingt nötig, sich die Rehabilitation vor Antritt derselben bei den zuständigen Stellen genehmigen zu lassen. Eine nachträgliche Genehmigung und damit Kostenerstattung ist meist nicht möglich.
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Ihre Rehabilitation müssen Sie bei dem zuständigen Kostenträger beantragen. Sollten Sie sich nicht sicher sein, welcher das ist, senden Sie den Antrag einfach an die Rentenversicherung oder die Krankenkasse - die Sozialversicherungsträger sind ohnehin verpflichtet, Ihren Antrag an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Die Antragsformulare erhalten Sie über den jeweiligen Kostenträger, z. B. per Download über das Internet.
Wenn Sie eine Reha von einem Kostenträger bewilligt bekommen, übernimmt dieser in aller Regel sämtliche Leistungen: von der medizinischen Behandlung über Unterkunft und Verpflegung bis hin zu den Reisekosten.
Die Reha muss vor Antritt von einem Kostenträger bewilligt werden. Wenn das z. B. durch die Rentenversicherung oder Krankenkasse geschieht, werden die Reha-Kosten direkt von diesen Trägern bezahlt; Sie müssen sich also um keine Erstattung kümmern. Wenn Sie privat krankenversichert sind, müssen Sie jedoch meist in Vorleistung gehen. Die Rechnungen der Reha-Leistungen reichen Sie dann bei Ihrer PKV ein, welche Ihnen die Kosten im Nachhinein erstattet.
Die Kosten für eine ambulante Reha werden unter den gleichen Voraussetzungen übernommen wie für eine stationäre Reha. Ob für Sie eine ambulante oder eine stationäre Reha infrage kommt, hängt vielmehr davon ab, was Ihr Arzt empfiehlt und Ihr Kostenträger bewilligt. Wenn beides infrage kommt, können Sie die Frage "ambulant oder stationär" auch von Ihrer persönlichen Präferenz abhängig machen.
Für Selbständige gelten beim Reha-Antrag die gleichen Bedingungen wie für Angestellte. Je nach Zielen der Rehabilitation (Erhalt der Erwerbsfähigkeit, Anschlussheilbehandlung nach Krankheit etc.), ist ein anderer Kostenträger zuständig. Ist dies etwa die Deutsche Rentenversicherung, sind allerdings Mindestversicherungszeiten zu erfüllen. Wenn Sie als Selbständiger jedoch kein Mitglied der Rentenversicherung sind, werden von dieser auch keine Reha-Kosten übernommen. Wenn die Krankenversicherung zuständig ist, zahlt entweder die Gesetzliche Krankenkasse, wenn Sie freiwillig dort Mitglied sind, oder die Private Krankenversicherung je nach vereinbartem Leistungsumfang.
Da Rentner durch eine Reha nicht ihre Erwerbsfähigkeit erhalten müssen, ist bei ihnen der Kostenträger meist die Krankenversicherung. Ziel der Rehabilitation ist in dem Fall, einer Pflegebedürftigkeit vorzubeugen. Wenn dazu ambulante ärztliche Mittel und Therapien nicht ausreichen, empfiehlt sich ein Antrag auf Rehabilitation. Mehr Infos über Reha für Rentner.