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Laut Sozialgesetzbuch I § 4 haben alle Mitglieder der Sozialversicherung einen Anspruch auf Rehabilitation. Explizit haben Sie ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zum Schutz, zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit sowie zur wirtschaftlichen Sicherung bei Krankheit und Minderung der Erwerbsfähigkeit.
Durch ihr Recht auf Reha können Sie somit jederzeit eine Rehabilitation beantragen, wenn Sie an einer körperlichen oder seelischen Erkrankung mit dem Potential dauerhafter Einschränkungen leiden, eine chronische Krankheit haben oder belastenden Umwelteinflüssen ausgesetzt sind, die zu dauerhaften Erkrankungen beisteuern.
250.000 Patienten jährlich
Rund 15.700 Mitarbeitende
20.000 Betten & Behandlungsplätze
Nach Abschluss einer Reha dürfen Sie erst 4 Jahre später wieder eine Reha beantragen. In besonderen Fällen, die durch das Krankheitsbild bestimmt werden, kann bereits nach 2 Jahren oder auch früher eine weitere Reha genehmigt werden.
Weitere wichtige rechtliche Grundlagen, um Ihren Anspruch auf eine Rehabilitation geltend zu machen, sind:
Voraussetzung für den Anspruch auf eine Reha
Voraussetzung für den Anspruch auf eine Reha
Je nach Reha-Maßnahme variieren die Wege in die Reha-Klinik etwas. Die schnellste und oft einfachste Form der Rehabilitation ist die Anschlussheilbehandlung. Da sie direkt - spätestens 2 Wochen - nach Entlassung aus einem stationären Krankenhausaufenthalt erfolgt, gibt es keine langen Wartezeiten und die Behandlungen knüpfen nahtlos aneinander an.
Wenn Sie ein Heilverfahren beantragen möchten, dann sprechen Sie zuerst mit Ihrem Arzt oder Therapeuten über die gewünschte Reha-Maßnahme und legen gemeinsam Ihren Rehabedarf fest. Auch hilft Ihnen Ihr Arzt oder Therapeut bei der Antragstellung.
WISO zeigt in diesem Bericht, der größtenteils in der MEDIAN Kaiserbergklinik Bad Nauheim gedreht wurde, warum sich ein Widerspruch bei Ablehnung der Reha lohnt und wie sich Ihr Recht auf Reha gestaltet.