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Hier finden Sie Informationen zum Wunsch- und Wahlrecht. Was es ist, wie Sie es ausüben, die Voraussetzungen für die Bewilligung, eine Argumentationshilfe, Möglichkeiten zum Widerspruch sowie Musterformulare.
Nach dem Sozialgesetzbuch IX § 8 haben Sie als Patient ein Wunsch- und Wahlrecht. Das heißt, Sie haben das Recht, sich die Klinik für Ihre Rehabilitation – egal ob ambulant oder stationär – selber auszusuchen. Sie müssen nicht dem Vorschlag Ihres Kostenträgers folgen oder sich an von diesem zur Verfügung gestellte Klinik-Listen halten.
Dazu heißt es im Gesetzestext:
Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Dabei wird auch auf die persönliche Lebenssituation, das Alter, das Geschlecht, die Familie sowie die religiösen und weltanschaulichen Bedürfnisse der Leistungsberechtigten Rücksicht genommen.
(siehe § 8 SGB IX)
Sie können Ihre Wunschklinik bereits mit dem Einreichen des Reha-Antrags angeben. Sollten Sie bereits einen Antrag gestellt haben – oder dieser sogar schon bewilligt sein – ist es immer noch möglich, Ihr Wunsch- und Wahlrecht wahrzunehmen.
Phase der Antragsstellung | Vorgehen |
---|---|
Ich habe noch keinen Reha-Antrag gestellt | Reichen Sie das Formular zum Wunsch- und Wahlrecht zusammen mit dem Reha-Antrag ein. Zum Musterformular „Wunschklinik" |
Ich habe schon einen Reha Antrag gestellt, jedoch noch keine Antwort erhalten | Reichen Sie das Formular zum Wunsch und Wahlrecht nach. Zum Musterformular „Wunschklinik" |
Ich habe schon einen Reha Antrag gestellt, welcher auch bereits bewilligt wurde | Stellen Sie einen Antrag auf Heilstättenänderung. Zum Musterformular „Heilstättenänderung" |
Medizinische Gründe sollten stets im Vordergrund stehen, wenn Sie die Wahl Ihrer Wunschklinik begründen. Das können etwa sein:
Dennoch können auch persönliche Gründe bei der Wahl der Wunschklinik berücksichtigt werden, etwa:
Es ist möglich, dass Ihrem Wunsch- und Wahlrecht nicht entsprochen und Ihre Reha-Wunschklinik abgelehnt wird. In dem Fall kann es sich lohnen, Widerspruch einzulegen. Einige Anträge auf eine Wunschklinik werden beim „zweiten Anlauf“ doch noch bewilligt. Wichtig ist allerdings, dass Sie die Widerspruchsfrist von vier Wochen einhalten. Bekräftigen Sie beim Widerspruch schriftlich noch einmal die Gründe, die für Ihre Wunsch-Rehaklinik sprechen. Ihr Arzt kann Ihnen helfen, den Widerspruch zu formulieren.
Auch wenn Ihre Reha insgesamt abgelehnt wurde, können Sie Widerspruch einlegen.
Ja, sofern die Klinik zur Behandlung Ihrer Krankheit geeignet ist, nach gesetzlichen Standards zertifiziert ist und ein Versorgungs- und Belegungsvertrag mit dem Kostenträger besteht. Laut Ihres Wunsch- und Wahlrechts sollte ansonsten der Wahl Ihrer Rehaklinik entsprochen werden.
Wenn Sie mit der zugewiesenen Rehaklinik nicht einverstanden sind, sollten Sie einen Antrag auf Heilstättenänderung einreichen. Ihrem Wunsch- und Wahlrecht kann auch im Nachhinein noch entsprochen werden. Zum Musterformular "Heilstättenänderung"
Die Mehrkosten dürfen laut Sozialrecht kein Hindernis sein, wenn Ihrerseits „berechtigte Wünsche“ vorliegen – vor allem medizinische Gründe. Der Kostenträger darf daher auch keine Zuzahlung von Ihnen für die teurere Einrichtung verlangen.
Das spielt grundsätzlich keine Rolle. Es können aber medizinische oder persönliche Gründe für oder gegen einen Standort sprechen. Sie können bei der Angabe einer Wunschklinik etwa argumentieren, dass die Entfernung vom gewohnten Umfeld Ihnen gut tut oder die Luft am Meer Ihre Heilung befördert. Oder Sie sprechen sich für eine möglichst nahe Rehaklinik aus, um etwa in der Nähe Ihrer Angehörigen zu bleiben.
Selbstverständlich haben Sie auch als Empfänger von Eingliederungshilfen nach dem SGB XII ein Wunsch- und Wahlrecht und können eine soziotherapeutische Behandlungseinrichtung Ihrer Wahl vorschlagen. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist in § 9 SGB I in Verbindung mit § 2 SGB I festgeschrieben.