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Ihr Weg in die MEDIAN Klinik Richelsdorf

Allgemeine Informationen & Antragstellung

Ihr Anmeldeververfahren

Rehabilitationsleistungen müssen beantragt werden. Anträge dafür erhalten Sie beim zuständigen Leistungsträger. Sind Sie erwerbstätig oder arbeitslos, ist in der Regel der Rentenversicherungsträger zuständig. Bei Rentnern oder Nichterwerbstätigen ist in der Regel die gesetzliche oder private Krankenversicherung zuständig.

Im Folgenden finden Sie die Antworten auf viele Fragen im Zusammenhang mit der Antragsstellung.

Ja. Suchtmittelabhängigkeit ist eine Erkrankung. Versicherte der Rentenversicherung und der gesetzlichen Krankenversicherung haben deshalb Anspruch auf eine Behandlung, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Alle Leistungen der verschiedenen Facheinrichtungen  (stationäre, ganztägig-ambulante oder ambulant) werden selbstverständlich auch für Selbstzahler angeboten.

Sie brauchen einen Antrag, einen Sozialbericht und einen ärztlicher Befundbericht.

Die Beantragung einer medizinischen Rehabilitationsbehandlung für Abhängigkeitserkrankung erfolgt in der Regel mit Ihnen zusammen durch eine Fachambulanz für Suchtkranke oder Suchtberatungsstelle (Caritas, Diakonie, Blaues Kreuz oder andere), einen Kliniksozialdienst, ein Gesundheitsamt oder den betrieblichen Sozialdienst.

Die Entwöhnung wird als medizinische Rehabilitationsbehandlung grundsätzlich (außer bei EU-Rentnern auf Dauer und Altersrentnern) beim entsprechenden Rentenversicherungsträger beantragt. Wenn dieser nicht zuständig ist, leitet er den Antrag automatisch sehr zügig an den nächsten Kostenträger weiter, in der Regel dann an die Krankenkasse. Diese wird erst nach einem Ablehnungsbescheid durch den Rentenversicherer tätig. Nach Prüfung des Antrags bekommen Sie den Bescheid, in dem Ihnen die Klinik und die Dauer der Maßnahme mitgeteilt wird. Die Klinik, in der Ihre Behandlung erfolgen soll, wird gleichzeitig informiert.

Bundesländerspezifische Besonderheiten können bei dieser allgemeinen Beschreibung nicht ausgeschlossen werden. Ihre Rentenversicherung vor Ort wird Sie aber gerne informieren und beraten.

Die unten aufgeführten Anträge werden von der Deutschen Rentenversicherung als Download zur Verfügung gestellt:

  • G100 - Antrag auf Leistungen zur Teilhabe für Versicherte - Rehabilitationsantrag
  • G110 - Anlage auf Leistungen zur Teilhabe für Versicherte - Rehabilitationsantrag

Grundsätzlich ja. In Abstimmung mit Ihrem behandelnden Arzt oder Berater können nur Sie persönlich das Ihnen zustehende Wunsch- und Wahlrecht ausüben und eine Klinik Ihrer Wahl vorschlagen. Ob diesem Wunsch entsprochen werden kann, hängt unter anderem davon ab, ob es eine Behandlungsvereinbarung zwischen dem Kostenträger und der jeweiligen Klinik gibt.

Hier finden Sie weitere Informationen zum Wunsch- und Wahlrecht

Nach Eingang der Kostenzusage erhalten Sie von der Klinik Ihr Einladungsschreiben mit dem Termin über den Beginn der Behandlung und die für den Therapieantritt notwendigen Informationen. Die Behandlung muss suchtmittelfrei angetreten werden. Sollte eine Entgiftung in einem Akutkrankenhaus notwendig sein, planen Sie diese bitte rechtzeitig ein.

Ja. Sollte bei Selbstzahlern die gesetzliche Renten- bzw. Krankenversicherung nicht zuständig sein, muss auf jeden Fall eine mögliche Kostenzusage mit der entsprechenden Beihilfestelle oder privaten Krankenversicherung geklärt werden. Natürlich ist eine Übernahme der Kosten durch die Versicherten selbst immer möglich. Wir informieren Sie gerne, jedoch müssen Sie sich selbst mit der Krankenkasse und der Beihilfestelle in Verbindung setzen.

Die MEDIAN Klinik Richelsdorf nimmt Privatversicherte gerne auf. Die Behandlung ist in der Regel beihilfefähig. Die Kostenerstattung durch die Private Krankenkasse ist bei der ersten Behandlung auf dem Kulanzweg möglich. Eine für alle privaten Krankenversicherungsunternehmen allgemeingültige und verbindliche Aussage über die generelle Erstattungsfähigkeit und deren Höhe kann leider nicht getroffen werden. Sie müssen aber auch bei einer Erstattung mit einer eigenen Zuzahlung rechnen, da in der Regel nicht generell der Privatpflegesatz erstattet wird. Eine Anzahlung muss vor Aufnahme eingegangen sein. Wir beraten Sie gerne und werden die für Sie beste Lösung finden. Bitte nehmen Sie Kontakt zu unseren Ansprechpartnern auf.

Wenn Sie beihilfeberechtigt sind rechnen Sie direkt mit uns ab und zahlen die Behandlungskosten 14-tägig vor Ort. Die Belege können Sie dann bei Ihrer Beihilfestelle und bei Ihrer privaten Krankenversicherung einreichen. Die Sachlage mit den privaten Krankenversicherern haben wir bereits oben erwähnt. Wir empfehlen Ihnen, sich vorab dort persönlich zu informieren. Bedenken Sie bitte, dass auch bei vorliegender Beihilfeberechtigung ein Teil der Behandlungskosten von Ihnen getragen werden muss. Für weitere Informationen rufen Sie uns einfach an, wir helfen Ihnen gerne weiter.

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Hier finden Sie Informationen zum Wunsch- und Wahlrecht. Was es ist, wie Sie es ausüben, die Voraussetzungen für die Bewilligung, eine Argumentationshilfe, Möglichkeiten zum Widerspruch sowie Musterformulare.

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Widerspruch bei Ablehnung

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Hier finden Sie alle Infos rund um die Kosten für Ihre Rehabilitation.

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