Allgemeine Informationen & Antragstellung
Der Kostenträger für die ambulante und stationäre Betreuung durch das Haus Werth ist der überörtliche Sozialhilfeträger nach § 53 SGB XII. Für Betreute aus dem Rheinland ist dies der Landschaftsverband Rheinland in Köln, bei vorherigem Aufenthalt in Westfalen ist es der Landschaftsverband Westfalen. Sollte der Wohnsitz vor der Betreuung in einem anderen Bundesland gewesen sein, ist der jeweilige überörtliche Sozialhilfeträger zuständig.
Die Kosten werden im Rahmen der individuellen Hilfeplanung beantragt. Aus der ärztlichen Notwendigkeitsbescheinigung, die dem Individuellen Hilfeplan beigelegt wird, muss die Notwendigkeit der Betreuung hervorgehen.
Der Kostenträger entscheidet über den Antrag nach Beratung in der Hilfeplankonferenz.
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